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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Raiffeisen Agrarhandel Niederrhein GmbH

1. Geltungsbereich

Für alle Waren- und Dienstleistungsgeschäfte der Raiffeisen Agrarhandel Niederrhein GmbH, Groiner Kirchweg 62-64, 46459 Rees (RAN) sind die nachstehenden Bedingungen maßgebend. Sämtliche – auch zukünftige – Lieferungen und Leistungen, einschließlich Vorschläge, Beratungen und sonstigen Nebenleistungen, erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Bedingungen, falls keine abweichenden Sonderbedingungen mit schriftlicher Zustimmung der RAN vereinbart worden sind. Abweichenden, entgegenstehenden oder ergänzenden Einkaufs- und / oder Bestellbedingungen des Vertragspartners (Kunde) wird hiermit widersprochen. Das gilt in jedem Fall, also auch dann, wenn in Kenntnis der AGB des Kunden die Leistung an ihn vorbehaltlos ausgeführt wird.

2. Vertragsabschluss, Preiserhöhung und Erlaubnisschein bei steuerbegünstigter Ware

a) Die Bestellung eines Kunden gilt als Angebot, welche die RAN annehmen oder ablehnen kann. Ist der Kunde Unternehmer, dann gilt: Wenn mündlich oder fernmündlich Kaufverträge vorbehaltlich schriftlicher oder fernschriftlicher Bestätigung abgeschlossen werden, ist der Inhalt des Bestätigungsschreibens der RAN maßgebend, sofern der Empfänger nicht unverzüglich widerspricht. Die vereinbarten Preise gelten ab Lagerort und bei Direktversendung vom Hersteller ab Werk.

b) Ist der Kunde Verbraucher, dann sind die gesetzliche Umsatzsteuer, Liefer- und Versandkosten im Preis enthalten, wenn hierüber keine abweichende Vereinbarung getroffen worden ist. Erfolgt die Lieferung später als 4 Monate nach Vertragsschluss, werden zwischenzeitlich eingetretene Transportkostenänderungen, Energiekostenänderungen, Eis-, Hoch- oder Niedrigwasserzuschläge oder Steueränderungen bei der Kaufpreisbemessung berücksichtigt. Solche Preisanpassungen werden zugunsten und zulasten des Kunden nach billigem Ermessen der RAN vorgenommen. Bei der Ausübung ihres billigen Ermessens wird die RAN die jeweiligen Zeitpunkte einer Preisänderung so wählen, dass Kostensenkungen nicht nach für den Kunden ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen werden als Kostenerhöhungen, mithin Kostensenkungen mindestens in gleichem Umfang berücksichtigt werden wie Kostenerhöhungen. Derartige Änderungen können stets berücksichtigt werden bei Dauerschuldverhältnissen und gegenüber Unternehmern. Ist der Kunde Verbraucher, steht ihm ein Recht zum Rücktritt oder bei Dauerschuldverhältnissen ein Recht zur Kündigung zu, wenn die Preiserhöhung die Kalkulations- und Geschäftsgrundlage des Vertrages spürbar verändert hat und dadurch die Vertragsbindung unzumutbar geworden ist.

c) Beim Kauf steuerbegünstigter Ware haftet der Kunde, der Unternehmer ist, dafür, dass die RAN zum Zeitpunkt der Lieferung über einen gültigen Erlaubnisschein verfügt, der auch die aktuelle Firmierung des Berechtigten ausweist. Wird die von der RAN gelieferte steuerbegünstigte Ware vom Kunden unter Verletzung gesetzlicher Bestimmungen weitergegeben, und/ oder bestimmungswidrig verwendet, so ist er der RAN zum Ersatz der Steuern verpflichtet, für die die RAN als Steuer- oder Haftungsschuldner in Anspruch genommen wird.

3. Prüfung des Steuersatzes bei Abrechnung durch RAN

Ist der Kunde Unternehmer, dann sind von der RAN erstellte Abrechnungen vom Unternehmer unverzüglich auf ihre Richtigkeit im Hinblick auf den ausgewiesenen Umsatzsteuersatz zu überprüfen. Der Ausweis eines unrichtigen Umsatzsteuersatzes ist der RAN binnen eines Monats ab Zugang der Abrechnung in Textform mitzuteilen. Sollte die RAN innerhalb dieses einen Monats keine Mitteilung des Unternehmers über die Unrichtigkeit eines ausgewiesenen Umsatzsteuersatzes erhalten, ist der von der RAN ausgewiesene Umsatzsteuersatz maßgeblich. Bei Verletzung der Mitteilungspflicht ist der Unternehmer der RAN nach den gesetzlichen Vorschriften zum Schadensersatz verpflichtet.

4. Lieferung, Lieferverzug und Gefahrübergang

a) Lieferfristen und Liefertermine, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, sind schriftlich anzugeben. Die Lieferfrist beginnt mit Zustandekommen des Vertrages, jedoch nicht vor der Beibringung etwaiger vom Kunden zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie nicht vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung und nicht vor dem Zustandekommen der Finanzierung. Ist der Kunde Verbraucher, wird die RAN den Liefertermin verbindlich angeben, bis zu dem die Waren geliefert oder die Dienstleistungen erbracht wird.

b) Der Versand an Unternehmer – auch innerhalb desselben Versandortes – erfolgt auf Kosten des Unternehmers. RAN wählt die Versendungsart.

c) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit der Übergabe auf den Kunden über. Ist der Kunde Unternehmer, geht beim Versendungsverkauf jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst mit der Ausführung der Versendung bestimmten Personen oder Anstalt über. Ist der Kunde Verbraucher, gilt dies mit der Maßgabe, dass die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung nur dann auf den Kunden übergeht, wenn der Kunde den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person oder Anstalt mit der Ausführung beauftragt hat und die RAN dem Kunden diese Person oder Anstalt nicht zuvor benannt hat.

Nur soweit ausdrücklich eine bestimmte Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend und es gelten für eine vereinbarte Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn der Kunde im Verzug der Annahme ist.

d) Lieferungen frei Baustelle/ Bestimmungsort bedeuten Anlieferung ohne Abladung. Voraussetzung für die Anlieferung ist eine mit schwerem Lastzug befahrbare Anfuhrstraße. Verlässt das Lieferfahrzeug auf Weisung des Kunden die befahrbare Anfuhrstraße, so haftet dieser für etwaige auftretende Schäden. Das Abladen hat unverzüglich und sachgemäß durch den Kunden zu erfolgen. Etwaige Wartezeiten werden dem Kunden auf Basis der zum jeweiligen Zeitpunkt geltenden Preisliste oder – falls eine solche nicht vorhanden sein sollte – auf Grundlage der tatsächlich entstandenen Kosten berechnet.

e) Bei Anlieferung von Heizöl oder Treibstoffen ist der Kunde für einen einwandfreien technischen Zustand des Tanks und der Messvorrichtung verantwortlich. Schäden, die durch Überlaufen entstehen, weil der Tank oder die Messvorrichtung sich in mangelhaftem technischen Zustand befinden, sowie Schäden, die durch Verschmutzung und/ oder Vermischung im eigenen Tank oder Tankwagen des Abnehmers enthaltenen Restbestand oder durch einen verschmutzten und/ oder Wasser enthaltenen Tank oder Tankwagen des Abnehmers entstehen, gehen zu Lasten des Kunden.

f) Die RAN ist berechtigt, die vertragliche Leistung in Teillieferungen zu erbringen, wenn die Teillieferung für den Kunden im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist, die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und dem Kunden hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen. Ist Lieferung auf Abruf vereinbart, so hat der Kunde innerhalb angemessener Frist abzurufen.

g) Wird die Lieferung durch höhere Gewalt, also ein betriebsfremdes, von außen durch elementare Naturkräfte oder durch Handlungen dritter Personen herbeigeführtes Ereignis, das nach menschlicher Einsicht und Erfahrung unvorhersehbar ist, mit wirtschaftlich erträglichen Mitteln auch durch die äußerste, nach der Sachlage vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht verhütet oder unschädlich gemacht werden kann und auch nicht wegen seiner Häufigkeit vom Betriebsunternehmer in Kauf zu nehmen ist, behördliche Maßnahmen, Betriebsstillegung, Streik, extreme Witterungsverhältnisse, Hoch- und Niedrigwasser, Transportstörungen, Epidemie, Pandemie, Seuchen, Krieg, Unruhen oder ähnliche Umstände – auch bei Lieferanten der RAN – unmöglich oder übermäßig erschwert, so wird die RAN für die Dauer der Behinderung von der Lieferpflicht frei. Von dem Eintritt solcher Ereignisse wird die RAN den Kunden unverzüglich unterrichten. Die Parteien werden sich bei Eintritt eines solchen Ereignisses über das weitere Vorgehen abstimmen und festlegen, ob nach dessen Beendigung die während dieser Zeit nicht erfolgte Lieferung nachgeliefert werden soll. Diese Ereignisse berechtigen die Parteien auch, vom Vertrag zurückzutreten.

h) Im Falle der Nichtbelieferung oder ungenügender Belieferung der RAN seitens ihrer Vorlieferanten ist die RAN gegenüber Kunden, die Unternehmer sind, von ihren Lieferverpflichtungen insoweit entbunden. Dies gilt nur dann, wenn sie die erforderlichen Vorkehrungen zur Beschaffung der von ihr zu liefernden Ware getroffen hat und ihre Vorlieferanten sorgfältig ausgewählt hat. Sie verpflichtet sich, in diesem Fall ihre Ansprüche gegen den Lieferanten auf Verlangen an den Kunden abzutreten. Ist der Kunde ein Verbraucher, so gilt im Falle der Nichtbelieferung oder ungenügenden Belieferung der RAN seitens ihrer Vorlieferanten, dass die RAN von ihren Lieferverpflichtungen ganz oder teilweise entbunden ist, sofern die RAN vor dem Vertragsschluss mit dem Kunden ein entsprechendes Deckungsgeschäft geschlossen hat, die Nichtbelieferung oder ungenügende Belieferung dem Kunden angezeigt und die Gegenleistung unverzüglich erstattet hat.

i) Konstruktions- oder Formänderungen, Abweichungen im Farbton sowie Änderungen des Lieferumfanges seitens des Herstellers bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern die Änderungen oder Abweichungen unter Berücksichtigung der Interessen der RAN für den Kunden zumutbar sind. Ist der Kunde ein Verbraucher, steht ihm bei einer Unzumutbarkeit nach den gesetzlichen Voraussetzungen ein Rücktrittsrecht zu.

5. Verpackung

Die Ware wird in handelsüblicher Weise auf Kosten des Unternehmers verpackt. Leihverpackungen bleiben im Eigentum der RAN, sind vom Empfänger unverzüglich zu entleeren und in einwandfreiem Zustand zurückzugeben – vom Unternehmer frachtfrei. Sie dürfen nicht mit anderen Waren gefüllt oder anderweitig verwendet werden. Ist der Kunde Verbraucher, werden die Verpackungskosten von der RAN getragen, wenn hierüber keine abweichende Vereinbarung getroffen worden ist.

6. Beschaffenheit, Sachmängel, Verjährung

Soweit Anforderungen hinsichtlich eines bestimmten Merkmals der Ware vereinbart wurden, schließt dies andere Anforderungen bezogen auf das Merkmal aus, auch wenn diese den objektiven Anforderungen an die Ware entsprechen würden. Unberührt bleibt jedoch die Haftung von RAN für fehlerhafte Aufklärung.

a) Für Unternehmer gelten die nachfolgenden Regelungen. Für Verbraucher gelten hier nur die Regelungen unter Ziffer 6 lit. a) cc) Satz 2 und lit. b).

aa) Die Ware muss sofort nach Eingang auf Sachmängel, z.B. Menge, Qualität, Beschaffenheit, geprüft werden. Der Kunde ist verpflichtet, offensichtliche Mängel auf der Empfangsquittung zu vermerken. Im Übrigen gilt § 377 HGB.

bb) Rügen wegen offensichtlich mangelhafter oder offensichtlich abweichender Beschaffenheit der Ware oder wegen Lieferung einer offensichtlich anderen Ware als der bestellten können nur unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Empfang der Ware bzw. nachdem der Mangel offensichtlich wurde, gegenüber der RAN geltend gemacht werden.

cc) Beschädigungen auf dem Transport berechtigen der RAN gegenüber nicht zur Annahmeverweigerung. Ist der Kunde Verbraucher, dann gilt dies nur im Fall der Ziffer 4 lit. c) Satz 3 dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen.

dd) Der Verkauf von gebrauchten beweglichen Sachen erfolgt unter Ausschluss der Sachmängelgewährleistung. Die Haftung der RAN für Körper- und Gesundheitsschäden sowie die Haftung für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden, für Arglist oder bei Übernahme einer Garantie bleibt unberührt. 

ee) Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.

ff) Zwingende Verjährungsvorschriften bleiben unberührt. Die in Absatz ee) genannte Verjährungserleichterung gilt nicht für Ansprüche wegen der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, für Ansprüche aufgrund von Vorsatz und/ oder grober Fahrlässigkeit und für Ansprüche aufgrund der Übernahme einer Garantie oder der Übernahme des Beschaffungsrisikos. Unberührt bleiben auch die längeren Verjährungsfristen nach § 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB (dingliche Rechte eines Dritten), §§ 438 Abs. 1 Nr. 2, 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke, Baustoffe und Bauteile sowie Planungsleistungen für ein Bauwerk), §§ 438 Abs. 3 und 634a Abs. 3 BGB (Arglist). Ist der letzte Vertrag in der Lieferkette ein Verbrauchsgüterkauf i.S.d. § 474 BGB (d.h. bei Endlieferung der Ware an einen Verbraucher), bleiben auch die Verjährungsfristen gemäß § 445b BGB unberührt.

gg) Die sich nach den Absätzen ee) und ff) für Ansprüche wegen Sach- und Rechtsmängel ergebenden Verjährungsfristen gelten entsprechend für konkurrierende vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Kunden, die auf einem Mangel der Vertragsware beruhen. Wenn jedoch im Einzelfall die Anwendung der gesetzlichen Verjährungsregeln zu einer früheren Verjährung der konkurrierenden Ansprüche führen sollte, gilt für die konkurrierenden Ansprüche die gesetzliche Verjährungsfrist. Die gesetzlichen Verjährungsfristen nach dem Produkthaftungsgesetz und nach der DSGVO bleiben in jedem Fall unberührt.

hh) Soweit gemäß Absatz ee) bis gg) die Verjährung von Ansprüchen der RAN gegenüber verkürzt wird, gilt diese Verkürzung entsprechend für etwaige Ansprüche des Kunden gegen die gesetzlichen Vertreter, Angestellten, Mitarbeiter, Beauftragten sowie Verrichtungs- und Erfüllungsgehilfen der RAN, die auf demselben Rechtsgrund beruhen.

b) Nur für Verbraucher gilt:

Ist der Kunde Verbraucher, stehen ihm bei einem Mangel die gesetzlichen Gewährleistungsrechte zu. Mängelansprüche und Schadensersatzansprüche, die in unmittelbaren Zusammenhang mit einem Mangel stehen, verjähren für gebrauchte bewegliche Sachen innerhalb eines Jahres nach Übergabe der gebrauchten beweglichen Sache; hat sich ein Mangel innerhalb der Verjährungsfrist gezeigt, so tritt die Verjährung jedoch nicht vor dem Ablauf von vier Monaten nach dem Zeitpunkt ein, in dem sich der Mangel erstmals gezeigt hat. Die Haftung der RAN für Leben-, Körper- und Gesundheitsschäden sowie die Haftung für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden, für Arglist, bei zwingender gesetzlicher Haftung oder bei Übernahme einer Garantie sowie bei Übernahme eines Beschaffungsrisikos bleibt in jedem Fall unberührt.

7. Elektronische Abrechnungsbelege/Zahlung/ SEPA-Lastschrift/ Kein Kontokorrent

a) Alle Kunden erhalten ihre Abrechnungsbelege per E-Mail (nur auf ausdrücklichen Wunsch in Papierform per Post).

b) Falls nichts anderes vereinbart ist, hat die Zahlung unverzüglich nach Rechnungserhalt zu erfolgen. Bei Lieferung bzw. Leistung auf Ziel wird das Zahlungsziel nach dem Datum der Lieferung bzw. Leistung berechnet. Zahlung durch Wechsel ist nur bei ausdrücklicher Vereinbarung gestattet und gilt auch dann nur erfüllungshalber.  

c) Im SEPA-Lastschriftverfahren wird die Ankündigungsfrist einer anstehenden Lastschrift auf 5 Werktage verkürzt. Dies gilt für einmalige SEPA-Lastschriften sowie für SEPA-Dauerlastschriften mit wechselnden Beträgen. Bei (erstmaliger) SEPA-Dauerlastschrift mit gleichbleibenden Beträgen benachrichtigt die Gesellschaft den Vertragspartner 5 Werktage vor der ersten Lastschrift über den ersten Lastschrifteinzug und die Folgeeinzüge.

d) Die Einstellung der beiderseitigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung in ein Kontokorrent ist nicht vereinbart; sie bedarf in jedem Fall einer gesondert zwischen den Parteien zu treffenden schriftlichen Vereinbarung.

e) Die Kontoauszüge der RAN gelten gegenüber dem Kunden, der Unternehmer ist, als Rechnungsabschlüsse. Der Saldo gilt durch ihn als anerkannt, wenn der Kunde nicht innerhalb von sechs Wochen seit Zugang des jeweiligen Rechnungsabschlusses Einwendungen erhebt. Die RAN wird bei Übersendung des Rechnungsabschlusses hierauf gesondert hinweisen.

f) Die RAN kann die sofortige Bezahlung aller Forderungen verlangen und Lieferungen von Vorauszahlung oder Leistung einer Sicherheit abhängig machen, wenn eine wesentliche Verschlechterung der Vermögens- oder Einkommensverhältnisse des Kunden oder bei ihm eine erhebliche Vermögensgefährdung eintritt.

g) Die RAN kann mit sämtlichen Forderungen, die ihr gegen den Kunden zustehen, gegen sämtliche gleichartige Forderungen aufrechnen, die der Kunde gegen sie hat, sobald die RAN die ihr gebührende Leistung fordern und die ihr obliegende Leistung bewirken kann. Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten, fälligen Gegenansprüchen aufrechnen. Der Kunde der RAN kann ein Zurückbehaltungsrecht, das nicht auf demselben rechtlichen Verhältnis beruht, nicht ausüben.

8. Leistungsstörungen

a) Zahlt der Kunde einen fälligen Kaufpreis nicht, kann die RAN nach den Voraussetzungen des § 323 BGB vom Vertrag zurücktreten, wenn der Kunde die Zahlung des Kaufpreises ernsthaft und endgültig verweigert. Das Rücktrittsrecht besteht auch, wenn der Kunde vereinbarte Ratenzahlungen nicht einhält und nach einer angemessenen Fristsetzung nicht leistet, bei Verträgen mit Verbrauchern jedoch nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 498 BGB. Die RAN kann in diesen Fällen die Erfüllung des Kaufvertrages ablehnen und Schadensersatz verlangen.

b) Bei Annahmeverzug eines Kunden, der Unternehmer ist, kann die RAN die Ware auf Kosten und Gefahr des Unternehmers bei sich oder einem Dritten lagern, ohne dass es hierzu einer Ankündigung bedarf oder nach vorheriger Androhung die Ware in geeigneter Weise auf Rechnung des Unternehmers verwerten; der vorgängigen Androhung bedarf es nicht, wenn die Ware dem Verderb ausgesetzt und Gefahr im Verzuge ist, oder die Androhung aus anderen Gründen untunlich ist.

9. Eigentumsvorbehalt

a) Ist der Kunde Unternehmer, behält sich die RAN das Eigentum an den gelieferten Waren bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden vor. Ist der Kunde Verbraucher, behält sich die RAN das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur vollständigen Bezahlung dieser Ware vor. Diese Waren sowie die nach den nachfolgenden Bestimmungen an ihre Stelle tretenden, vom Eigentumsvorbehalt erfassten Waren werden nachfolgend als „Vorbehaltsware“ bezeichnet.

b) Der Kunde verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für die RAN. Die Vorbehaltsware darf vom Kunden ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung der RAN vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werden noch für Sale-and-Lease-back-Geschäfte verwenden. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Kunde unverzüglich und zu jedem geeigneten Anlass eindeutig auf das Eigentum der RAN hinzuweisen und die RAN unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit die RAN Klage gemäß § 771 ZPO erheben kann. Soweit die Klage erfolgreich war und der Dritte nicht in der Lage ist, der RAN die gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten haftet der Kunde für die der RAN entstandenen Kosten.

c) Der Kunde ist berechtigt, die gelieferten Waren im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt der RAN jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich MwSt.) ihrer Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis der RAN, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Die RAN verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange keine Wechsel- und Scheckproteste vorkommen, der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und kein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen gestellt ist. Ist dies aber der Fall, kann die RAN verlangen, dass der Kunde ihr die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

d) Die Verarbeitung oder Umbildung der von der RAN gelieferten Vorbehaltsware durch den Kunden wird stets für die RAN als Hersteller vorgenommen. Wird die von der RAN gelieferte Vorbehaltsware mit anderen, ihr nicht gehörenden Gegenständen/ Stoffen verarbeitet, so erwirbt sie das Miteigentum (Bruchteilseigentum) an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Gegenständen/ Stoffen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Ware. Für den Fall, dass aus irgendeinem Grund kein Eigentums- oder Miteigentumserwerb bei der RAN eintritt, überträgt der Kunde der RAN bereits jetzt sein zukünftiges Eigentum oder im vorbezeichneten Verhältnis sein Miteigentum an der neu geschaffenen Sache zur Sicherheit. Die RAN nimmt diese Übertragung hiermit an.

e) Wird die von der RAN gelieferte Vorbehaltsware mit anderen, der RAN nicht gehörenden Gegenständen/ Stoffen untrennbar vermischt oder dergestalt verbunden, dass sie wesentliche Bestandteile einer einheitlichen Sache werden, so erwirbt die RAN das Miteigentum (Bruchteilseigentum) an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen vermischten oder verbundenen Gegenständen/ Stoffen zum Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung. Erfolgt die Verbindung oder Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt bereits jetzt als vereinbart, dass der Kunde der RAN anteilmäßig Miteigentum überträgt. Die RAN nimmt diese Übertragung hiermit an. Der Kunde verwahrt das so entstandene Miteigentum für die RAN. Für die durch Verbindung oder Vermischung entstandene Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Ware.

f) Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln, insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer, Wasserschäden und Diebstahl sowie sonstigen Verlust und Schaden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs-, Instandhaltungs-, Inspektionsarbeiten oder ähnliche Arbeiten erforderlich sind (hierzu zählen nicht von der RAN etwaig zu erbringende Erfüllungs- oder Nacherfüllungshandlungen), muss der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig und fachgerecht durchführen oder durchführen lassen.

g) Für den Fall des Untergangs oder der Beschädigung der Vorbehaltsware tritt der Kunde in diesem Zusammenhang bestehende etwaige Ansprüche auf Versicherungsleistungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) der Forderungen der RAN in Ansehung des Liefergegenstandes – bei Miteigentum an der Vorbehaltsware anteilig entsprechend des Miteigentumsanteils – als zusätzliche Sicherheit im Voraus an die RAN ab.

h) Sind bei Lieferungen in das Ausland im Einfuhrstaat zur Entstehung und Aufrechterhaltung des vorstehend geregelten Eigentumsvorbehalts oder der in den vorangegangenen Absätzen bezeichneten sonstigen Rechte der RAN bestimmte Maßnahmen und/ oder Erklärungen durch den Kunden erforderlich, so hat der Kunde die RAN hierauf schriftlich oder in Textform unverzüglich hinzuweisen und diese Maßnahmen und/ oder Erklärungen auf seine eigenen Kosten unverzüglich durchzuführen bzw. abzugeben. Lässt das Recht des Einfuhrstaates einen Eigentumsvorbehalt nicht zu, ist der Kunde verpflichtet, der RAN auf seine Kosten unverzüglich andere geeignete Sicherheiten an der gelieferten Ware oder sonstige Sicherheiten nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) zu verschaffen.

i) Die RAN verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert ihrer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt der RAN.

10. Haftungsausschlüsse und -begrenzungen

a) Vorbehaltlich der Regelung des nachfolgenden Absatzes haftet die RAN auf Schadensersatz – bei vertraglichen, außervertraglichen oder sonstigen Schadensersatzansprüchen, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Mängeln, Verzug und Unmöglichkeit, Verschulden bei Vertragsverhandlungen und Delikt – nur bei Vorsatz und/ oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich Vorsatz und/ oder grober Fahrlässigkeit der Vertreter der RAN oder Erfüllungsgehilfen. Darüber hinaus haftet die RAN auch bei einfacher Fahrlässigkeit, einschließlich einfacher Fahrlässigkeit der Vertreter der RAN und Erfüllungsgehilfen, für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, d.h. einer Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglicht und auf deren Erfüllung der Kunde daher regelmäßig vertrauen darf (Kardinalpflicht). Bei einfach fahrlässiger Pflichtverletzung der RAN, ist die Schadensersatzhaftung jedoch auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

b) Von den in Absatz a) geregelten Haftungsausschlüssen und –beschränkungen unberührt bleiben Ansprüche für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit sowie Ansprüche des Kunden nach dem Produkthaftungsgesetz, einer Haftung nach der DSGVO, den gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung der Ware an einen Verbraucher und anderen zwingenden gesetzlichen Haftungsregelungen. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse bzw. –beschränkungen gelten außerdem nicht, soweit die RAN einen Mangel arglistig verschwiegen hat oder soweit die RAN aus der Übernahme einer Garantie oder wegen der Übernahme des Beschaffungsrisikos haftet.

c) Die voranstehenden Absätze a) und b) gelten auch, wenn der Kunde anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens statt der Leistung Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt.

d) Soweit die Schadensersatzhaftung der RAN gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter der RAN und Erfüllungsgehilfen, die auf demselben Rechtsgrund beruhen.

11. Datenschutz

RAN erhebt, speichert und verarbeitet personenbezogene Daten in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) gemäß der unter https://www.agrarhandel-niederrhein.de/datenschutz/ abrufbaren Datenschutzerklärung, die insoweit Vorrang gegenüber den Bestimmungen in diesen allgemeine Geschäftsbedingungen hat. Die RAN wird personenbezogene Daten an Auskunfteien (z.B. Schufa, Creditreform) über nicht vertragsgemäßes Verhalten unter Beachtung der Vorschriften der DSGVO übermitteln. Übermittelt der Kunde als verantwortliche Stelle gem. Art. 4 Nr. 7 DSGVO RAN personenbezogene Daten, so ist er verpflichtet, den Betroffenen rechtzeitig nach Maßgabe des Artikel 14 DSGVO über die Datenverarbeitung durch RAN zu informieren; RAN sieht von einer Information des Betroffenen ab.

12. Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise nichtig oder unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An die Stelle von nicht einbezogenen oder unwirksamen allgemeinen Geschäftsbedingungen tritt das Gesetzesrecht (§ 306 Abs. 2 BGB). Im Übrigen werden die Parteien anstelle der nichtigen oder unwirksamen Bestimmung eine wirksame Regelung treffen, die ihr wirtschaftlich möglichst nahekommt, soweit keine ergänzende Vertragsauslegung vorrangig oder möglich ist.

13. Erfüllungsort, Gerichtsstand

Die Geschäftsräume der RAN sind für beide Teile Erfüllungsort, wenn der Kunde Kaufmann, eine juristische Person öffentlichen Rechts oder ein öffentlich- rechtliches Sondervermögen ist.

Ist der Kunde Kaufmann, eine juristische Person öffentlichen Rechts oder ein öffentlich- rechtliches Sondervermögen, oder hat der Kunde nach Vertragsschluss in Deutschland seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereich der deutschen Zivilprozessordnung (ZPO) verlegt oder ist sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt einer Klageerhebung der RAN nicht bekannt, so ist Gerichtsstand Köln.

14. Geltendes Recht

Die Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen deutschem Recht. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über internationale Warenverkäufe (CISG) ist ausgeschlossen. Die gesetzlichen Vorschriften zur Beschränkung der Rechtswahl und zur Anwendbarkeit zwingender Vorschriften insbesondere des Staates, in dem der Kunde, der Verbraucher ist, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, bleiben unberührt.

15. Verbraucherstreitbeilegung

Die RAN nimmt nicht am Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teil und ist hierzu auch nicht verpflichtet.

 

Stand: 03/2024